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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Gebrauchtwarenhäuser der Werkhöfe Regensburg und in Schwandorf und Werkhof Amberg-Sulzbach

Nachstehende Bedingungen gelten für den Verkauf gebrauchter Waren und Waren zweiter Wahl, insbesondere Möbel, Elektrogeräte und sonstiger Einrichtungsgegenstände, nachstehend Kaufgegenstand genannt.

1. Vertragsabschluss

Der Kaufvertrag kommt mit der Annahme des Angebotes des Käufers durch die Verkäuferin zustande.

2. Kaufpreis, Lager - und Lieferkosten

a) Der Kaufpreis beinhaltet die zur Verkaufszeit gültige gesetzliche MwSt. und ist bei Vertragsabschluss sofort zur Zahlung fällig. Der Kaufpreis ist in voller Höhe in bar oder über ec-cash zu entrichten. Anderweitige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Abweichend von § 286 III 1 BGB gerät der Käufer auch durch eine nach Fälligkeit zugehende Mahnung in Verzug.

b) Die Kosten besonderer, zusätzlich vereinbarter Leistungen, insbesondere für die Lagerung und Lieferung durch die Verkäuferin, sind nicht im Kaufpreis enthalten und werden dem Käufer zusätzlich in Rechnung gestellt.

c) Die Höhe der Liefer- und Montagekosten bestimmen sich nach den jeweils geltenden Tarifen der Verkäuferin, die in deren Geschäftsräumen aushängen. Die Kosten eines aufgrund vom Käufer zu vertretender Umstände vergeblich gebliebenen Auslieferungsversuches gehen zu Lasten des Käufers.

3. Abnahme und Abnahmeverzug

a) Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand abzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch die Verkäuferin) erfolgt die Übergabe in den Verkaufsräumen der Verkäuferin.

b) Gerät der Käufer mit der Abnahme in Verzug, so ist die Verkäuferin nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und der Androhung, nach Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigt. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme endgültig verweigert.

c) Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Verzug des Käufers gem. Ziffer 3 b kann die Verkäuferin pauschal 10 %, aber mindestens 20 €, fordern. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bei entsprechendem Nachweis behält sich die Verkäuferin ausdrücklich vor. Die Schadensersatzpflicht entfällt, soweit der Käufer nachweist, dass überhaupt kein Schaden oder nur in geringer Höhe entstanden ist.

4. Gefahrübergang

Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.


5. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zzgl. angefallener Lager-, Liefer- Montagekosten behält sich die Verkäuferin das Eigentum am Kaufgegenstand vor.


6. Gewährleistung

a) Die Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Sachen beträgt bei Übergabe bzw. Ablieferung der Ware zwölf Monate. Dies gilt nicht bei unsachgemäßem Gebrauch oder bei Verschleißteilen. Ebenso entfällt die Gewährleistung, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsabschluss kannte oder ihm der Fehler in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

b) Hinsichtlich der von der Verkäuferin als überholt, überarbeitet oder überprüft verkauften Elektrogeräte kann der Käufer während eines Zeitraumes von 12 Monaten nach Übernahme des Kaufgegenstandes zunächst nur einen Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nacherfüllung). Die Verkäuferin kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreien Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art die Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; auch diese kann die Verkäuferin wegen unverhältnismäßigen Kosten verweigern. Liefert die Verkäuferin zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, hat der Käufer die mangelhafte Sache herauszugeben und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzung kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.

c) Kann die Verkäuferin einen ihrer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den Käufer weitere Nachbesserungsversuch unzumutbar, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Entscheidet sich der Käufer für den Rücktritt, so hat er die mangelhafte Sache zurückzugewähren und den Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige  lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.

d) Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet die Verkäuferin nur in den Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit.

7. Schadensersatzansprüche aus Delikt

Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Die gilt auch bei Handlungen der Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.

8. Sonstiges


Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.


Stand: November 2015